Diese ?NORM ist für Lüftungsanlagen medizinisch genutzter R?ume in Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes gem?? BGBl. Nr. 1/1957 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Nicht in den Geltungsbereich fallen R?ume und Bereiche wie z. B. Verwaltungs-, Wirtschafts- und Betriebsr?ume; Unterrichts-, Gang- und Flurbereiche, sofern sie nicht einer Raumklasse gem?? Tabelle 1 zugeordnet werden.
Die lüftungstechnischen Anlagen sind bei der baulichen Konzeption, der Ausführung und der Einrichtung eines Krankenhauses zu berücksichtigen und w?hrend des Baues und des Betriebes in hygienischer und technischer Hinsicht zu überwachen.
Die Vielfalt der Anforderungen bei Planung, Ausführung und Betrieb von Krankenh?usern erfordert schon bei Planungsbeginn die Mitarbeit von Sachverst?ndigen1', insbesondere eines solchen für Hygiene und medizinische Mikrobiologie, in der Folge ?Sachverst?ndiger für Hygiene" genannt. R?ume und Bereiche der Raumklassen I und II müssen generell mit mechanischen Be- und Entlüftungsanlagen ausgestattet sein. R?ume und Bereiche der Raumklasse III sind nur dort mit mechanisch wirkenden lüftungstechnischen Anlagen auszurüsten, wo natürliche Lüftung nicht oder nur unzureichend m?glich ist oder wo sie zum Ausgleich der Luftmengenbilanz dient. R?ume und Bereiche der Raumklasse IV k?nnen wie solche der Raumklasse III behandelt werden, sofern keine Strahlenschutz-, Hygiene- und/oder Sicherheitsanforderungen vorliegen.