In diesem Teil der EN 71 werden die Kategorien entflammbarer Werkstoffe, aus denen die Herstellung von Spielzeug aller Art verboten ist, und die Anforderungen hinsichtlich der Entflammbarkeit bestimmter Spielzeuge, wenn sie einer kleinen Zündquelle ausgesetzt werden, festgelegt.
Die in Abschnitt 5 beschriebenen Prüfverfahren werden zur Bestimmung der Entflammbarkeit von Spielzeug unter den besonderen festgelegten Prüfbedingungen angewendet. Die so erhaltenen Prüfergebnisse dürfen nicht dahingehend betrachtet werden, da? sie umfassende Angaben hinsichtlich der potentiellen Brandgefahr von Spielzeug oder Werkstoffen zur Verfügung stellen, wenn diese anderen Zündquellen ausgesetzt werden. Dieser Teil der Norm schlie?t allgemeine Anforderungen in bezug auf Spielzeug aller Art sowie besondere Anforderungen und Prüfverfahren für die Spielzeuge ein, die als am gef?hrlichsten angesehen werden, und zwar:
— Barte, Schnurrb?rte, Perücken, Masken und andere Produkte, die mit haarartigem Material, Haar oder anderem Beiwerk am bzw. auf dem Kopf getragen werden;
— Rollenspielzeug (z.B. Cowboyanzüge, Schwesterntrachten) einschlie?lich der durch das Kind zu tragenden, dazugeh?renden Kopfbekleidung und Zubeh?r (ausgenommen die unter 4.2 aufgeführten Produkte und Partyhüte aus Papier, wie sie z.B. in Knallbonbons mitgeliefert werden);
— vom Kind begehbares Spielzeug (z. B. Spielzeugzelte, Marionettentheater, Indianerhütten),
— ausgestopftes Weichspielzeug mit haariger Oberfl?che oder Oberfl?che aus textilem Material, jedoch ohne Weichk?rperpuppen mit K?pfen und Gliedern, die ausschlie?lich aus nichttextilem polymerem Material hergestellt sind.
ANMERKUNG: Zus?tzliche Anforderungen hinsichtlich der Entflammbarkeit von elektrischen Spielzeug sind in EN 50088 (in Vorbereitung) enthalten.