Diese Europ?ische Norm gilt für Verpackungen zum Transport von medizinischem und biologischem Untersuchungsgut, im folgenden Untersuchungsgut genannt, vorausgesetzt, da?
- das Nennvolumen des Probengef??es bzw. der Probengef??e 100 ml nicht überschreitet;
- bei mehreren Proben das Gesamtvolumen der Proben im Schutzgef?? 500 ml nicht überschreitet;
- in der Probe keine ansteckungsgef?hrlichen Stoffe vorhanden sind oder eine verh?ltnism??ig geringe Wahrscheinlichkeit besteht, da? ansteckungsgef?hrliche Stoffe vorhanden sind, z. B. bei medizinischem und biologischem Untersuchungsgut für Routine-?berwachungsuntersuchungen oder für die Erstdiagnose.
ANMERKUNG 1: Unter Transport ist die Ortsver?nderung von Untersuchungsproben au?erhalb des Grundstücks des Absenders oder Empf?ngers des Untersuchungsgutes zu verstehen.
ANMERKUNG 2: Transportverpackungen für Untersuchungsgut, das ansteckungsgef?hrliche Stoffe der Risikogruppen II bis IV nach WHO enth?lt oder wahrscheinlich enth?lt, unterliegen den Regelungen für Gefahrguttransport. In diesem Fall gelten die Vorschriften der Regelungen [1] bis [5] (siehe Anhang A), soweit zutreffend.
Diese Europ?ische Norm gilt nicht für Transportverpackungen für desinfizierte Objekttr?ger für die Mikroskopie oder sterilisiertes Untersuchungsgut für pathologische Untersuchungen.
Zweck dieser Norm ist es, für Transportverpackungen für medizinisches und biologisches Untersuchungsgut einheitliche Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren festzulegen, um eine Gef?hrdung von Mensch, Tier und Umwelt zu vermindern.