Diese ?NORM ist anzuwenden für genehmigungspflichtige und bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen zum Be-trieb von Tankstellen für Ottokraftstoffe, die in ortsfesten Lagerbeh?ltern gelagert und über Zapfs?ulen an Kraftfahrzeugs-tanks abgegeben werden. Dieser Anwendungsbereich ist in der Verordnung BGBl. Nr. 793/92 in den Paragraphen 1 und 2 festgelegt.