Diese ONORM enth?lt die Anforderungen an graphische Symbole für die Offentlichkeitsinformation, die in Au?en- und Innenr?umen, an ?ffentlich zug?nglichen Orten, in Druckwerken oder in Bereichen, die vorwiegend der Freizeitgestaltung, dem Sport, der Touristik oder dergleichen dienen, zum Zweck der Information vorgesehen sind
Um eine m?glichst eindeutige und einheitliche Informationsvermittlung auf breiter Basis zu erm?glichen, ist diese ONORM nach M?glichkeit auch in anderen Bereichen, wie z B. in Betrieben, für Geratebeschreibungen und Betriebsan-leitungen, anzuwenden. Dabei sind in diesen Bereichen bereits vorgegebene Bedingungen, wie Rechtsvorschriften (z.B. Stra?enverkehrsordnung) und l?ngst eingepr?gte Symbole (Konventionen), durch geeignete Ubergangsregelungen zu berücksichtigen
Die Verwendung der Symbole Nr 113 bis 116 dieser ONORM ist auf Bereiche beschr?nkt, die nicht als Arbeitsst?tten, Baustellen und ausw?rtige Arbeitsstellen im Sinne des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes - ASchG gelten. Die Verwen-dung von Symbolen und Kennzeichnungen im Bereich von Arbeitsst?tten im Sinne des ASchG sind in der Kennzeich-nungsverordnung - KennV, mittels derer die EG-Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24 Juni 1992 "?ber Mindestvor-schriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" in nationales ?sterreichisches Recht umgesetzt wurde, geregelt.