Durch diese ?NOtfM werden Qualit?tskriterien festgelegt, bei deren Einhaltung Papierabf?lle im Sinne des AWG Rohstoffeigenschaft für die Papier-, Karton- und Pappenerzeugung oder Faserplattenerzeugung besitzen und für die Meldung des Endes der Abfalleigenschaft gem?? einer Verordnung nach § 2 Abs. 3a bis 3d AWG geeignet sind.