Diese ?NORM ist in allen F?llen radioaktiver Kontamination von Personen und Oberfl?chen fester K?rper, mit Ausnahme der gro?r?umigen Verstrahlung (im Sinne der §§ 37 und 38 Strahlenschutz-gesetz) anzuwenden. Bezüglich der ausführlichen Beschreibung von Ma?nahmen bei Inkorporationen und Kontamination von Luft und Wasser siehe ?NORMEN S 5220, M 6225, M 7605, M 7615 und H 6020-1.