Diese ?NORM ist anzuwenden, wenn radioaktive Abf?lle wie inaktive Abf?lle entsorgt werden sollen und die dafür gelten-den Freigabegrenzwerte nur nach einer entsprechenden Abklingdauer unterschritten werden k?nnen. Gegenstand dieser ?NORM sind nur solche Abf?lle, die offene radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen enthalten und in Beh?ltern gesammelt und gelagert werden. Auch die M?glichkeit von unvermeidbaren Verunreinigungen mit langlebigen Radionukliden wird berücksichtigt (siehe 4.5 bzw. 9.3.2). Sollen flüssige radioaktive Abf?lle aufgrund einer Strahlenschutz-rechtlichen Bewilligung mit dem Betriebsabwasser entfernt werden und ist dabei eine entsprechende Abklingdauer zu be-achten, so ist ebenfalls nach dieser ?NORM vorzugehen. Hingegen ist das Abklingenlassen flüssiger radioaktiver Abf?lle in Abklinganlagen nicht Gegenstand dieser ?NORM (diesbezüglich wird auf ?NORM S 2601 verwiesen).
Für Betriebe, in denen radioaktive Abf?lle anfallen, werden in dieser ?NORM die für das Abklingenlassen zu schaffenden Voraussetzungen und erforderlichen Ma?nahmen dargelegt.
Für Betriebe (Abteilungen), die radioaktive Abf?lle von anderen Institutionen (bzw. von anderen Abteilungen desselben Be-triebes) zum Zwecke des Abklingenlassens übernehmen, wird darüber hinaus auf die zus?tzlich geltenden organisa-torischen Bestimmungen gem?? 8.2 hingewiesen.
Die Anwendung dieser Norm stellt somit die Voraussetzungen für eine ordnungsgem??e ?bergabe des abgeklungenen Ab-falls an einen befugten Entsorgungsbetrieb sicher.
Umschlossene radioaktive Stoffe sind nicht Gegenstand dieser ?NORM.
Die Entsorgung des abgeklungenen, nicht mehr als radioaktiv zu betrachtenden, sondern wie inaktiv zu behandelnden Ab-falls ist ebenfalls nicht Gegenstand dieser ?NORM.
ANMERKUNG:
Es wird darauf hingewiesen, da? die Entsorgung radioaktiver Abf?lle an eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung ge-bunden ist, sofern der Umgang mit den radioaktiven Stoffen der Bewilligungspflicht oder der Besitz der Meldepflicht nach dem Strahlenschutzgesetz unterliegt.