Diese ?NORM ist anzuwenden bei der Erstellung eines Alarmplanes für Objekte, in denen mit ra-dioaktiven Stoffen in offener und/oder umschlossener oder besonderer Form bei technischen oder medizinischen Einrichtungen umgegangen wird und in denen Strahlenbelastungen entsprechend den Gefahrenbereichen II bis IV gem?? ?NORM S 5202 nicht auszuschlie?en sind (z. B. Laboratorien der Typen A und B gem?? Anlage 12 der Strahlenschutzverordnung).
Bei Vorhandensein offener radioaktiver Stoffe braucht kein Alarmplan erstellt zu werden, wenn die Aktivit?t der vorhandenen radioaktiven Stoffe geringer ist als eine, die für einen Arbeitsplatz der Type B gem?? Anlage 12 der Strahlenschutzverordnung zul?ssig ist (siehe Tabelle 1); für diesen Fall obliegt es dem Strahlenschutzbeauftragten, entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen.