Diese ?NORM enth?lt Grunds?tze und Leitlinien, die beim Zusammenstellen von Prüfprogrammen für Packstücke zu beachten sind. Die Prüfungen k?nnen an Packstücken mit Originalpackgut (Original-füllgut) oder einem vergleichbaren Packgut, das zu vereinbaren ist, durchgeführt werden.
Zweck der Packstückprüfungen ist es, durch Prüfbeanspruchungen, die den beim Transport einschlie?-lich Umschlag und Lagern eines Packstückes tats?chlich auftretenden Beanspruchungen vergleichbar sind, Aussagen über die Eignung einer Verpackung für den jeweiligen Zweck zu erhalten; die Ergeb-nisse der Packstückprüfungen dienen daher als Ma?stab für die Beurteilung eines Packstückes.
Es ist nicht Zweck der Packstückprüfungen, unsachgem??e und au?ergew?hnliche Beanspruchungen, mit denen üblicherweise nicht gerechnet werden kann, zu simulieren. Ebenso gilt diese ?NORM nicht für Prüfprogramme und Prüfungen, welche die Ermittlung der Beanspruchungsgrenzen einer Verpak-kung zum Ziel haben.
Weil Art und Intensit?t der Beanspruchungen eines Packstückes unterschiedlich sind, wird eine ein-zige Prüfung in der Regel nicht genügen. Im allgemeinen sind mehrere Prüfungen in einer bestimmten Reihenfolge erforderlich.
Die tats?chlichen Beanspruchungen eines Packstückes w?hrend eines bestimmten Transports oder w?hrend wiederholter Folgen bestimmter Transporte lassen sich nur angen?hert simulieren. Die exakte Wiedergabe einer bestimmten Folge von Beanspruchungen ist weder wirtschaftlich vertretbar noch technisch notwendig, so da? in Prüfprogramme nur solche Prüfungen aufgenommen werden sollten, die den wesentlichen Beanspruchungen beim Transport entsprechen.