1.1 Zweck dieser ?NORM ist es, einheitliche Mindestanforderungen für ein Brandfallsteuersystem festzulegen.
1.2 Diese ?NORM regelt das Zusammenwirken aller Komponenten eines Brandfallsteuersystems mit einer Brandmeldeanlage.
Generell gilt, da? s?mtliche Einzelkomponenten für sich alleine die einschl?gigen ?NORMEN erfüllen müssen. Komponenten, für welche keine einschl?gigen ?NORMEN vorliegen, müssen die Anforderungen des Abschnittes 4 erfüllen.
Eine Erfüllung der Anforderungen für einzelne Komponenten bedeutet noch nicht, da? der Zusammen-schlu? dieser Komponenten auch die Anforderungen dieser ?NORM erfüllt.
1.3 Zweck einer Brandfallsteuerung ist die Einleitung von Steuervorg?ngen, wie z. B. das Schlie?en eines Brandabschnittes oder das Abschalten von Lüftungsanlagen, in Abh?ngigkeit von der Meldung einer Brandmeldeanlage.
1.4 Die Energieversorgung der Peripherieger?te ist nicht Gegenstand dieser ?NORM.