Diese ?NORM ist für die Probenahme von Kieselgur (Kieselerde, Diatomeenerde, Diatomit) und von ?hnlichen, feink?rnigen, kieseligen Sedimenten organogener Entstehung (z. B. Tripel, Polierschiefer, Radiolarienerde) aus dem Gesteinsverband oder aus dem Haufwerk anzuwenden.
Für die Probenahme aus Halden und Transportmitteln ist diese ?NORM sinngem?? anzuwenden.
Für Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundlagen ist ?NORM G 1030 zu beachten. Hinsichtlich der Definition biogener Kieselgesteine siehe Literatur Abschnitt 17.