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Vorschriften zum Verbot bestimmter giftiger Stoffe

Für die Vorschriften zum Verbot bestimmter giftiger Stoffe gibt es insgesamt 12 relevante Standards.

In der internationalen Standardklassifizierung umfasst Vorschriften zum Verbot bestimmter giftiger Stoffe die folgenden Kategorien: Schutzausrüstung, Desinfektion und Sterilisation.


US-CFR-file, Vorschriften zum Verbot bestimmter giftiger Stoffe

  • CFR 48-252.223-7006-2014 Federal Acquisition Regulations System. Teil 252: Werbebestimmungen und Vertragsklauseln. Abschnitt 252.223-7006: Verbot der Lagerung, Behandlung und Entsorgung giftiger oder gefährlicher Materialien.
  • CFR 49-109.101-2014 Transport. Teil 109: Verfahrensvorschriften des Ministeriums für Transport gefährlicher Stoffe. Abschnitt 109.101: Verbot des Betriebs mit gefährlichen Stoffen.

U.S. Environmental Protection Agency (U.S. EPA), Vorschriften zum Verbot bestimmter giftiger Stoffe

GB-REG, Vorschriften zum Verbot bestimmter giftiger Stoffe

US-FCR, Vorschriften zum Verbot bestimmter giftiger Stoffe

RU-GOST R, Vorschriften zum Verbot bestimmter giftiger Stoffe

  • GOST 12.4.101-1993 Arbeitssicherheitsnormensystem. Industrieoverall für begrenzten Schutz vor giftigen Substanzen. Allgemeine technische Anforderungen und Methoden zur Bestimmung

Association Francaise de Normalisation, Vorschriften zum Verbot bestimmter giftiger Stoffe

  • NF T72-171:1988 WASSERMISCHBARE ANTISEPTIKA UND DESINFEKTIONSMITTEL IN FLÜSSIGER FORM. BESTIMMUNG DER BAKTERIZIDEN AKTIVITÄT IN ANWESENHEIT SPEZIFISCHER STÖRSTOFFE (MEMBRANFILTRATIONSMETHODE).
  • NF T72-170:1988 WASSERMISCHBARE UND NEUTRALISIERBARE ANTISEPTIKA UND DESINFEKTIONSMITTEL, DIE IN FLÜSSIGER FORM VERWENDET WERDEN. BESTIMMUNG DER BAKTERIZIDEN AKTIVITÄT IN GEGENWART SPEZIFISCHER STÖRSTOFFE (VERDÜNNUNGS-NEUTRALISIERUNGSMETHODE).

IX-EU/EC, Vorschriften zum Verbot bestimmter giftiger Stoffe

  • NO 465/2008-2008 VERORDNUNG DER KOMMISSION, mit der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates Prüf- und Informationspflichten für Importeure und Hersteller bestimmter Stoffe auferlegt werden, die persistent, bioakkumulierbar und toxisch sein können und in der Europäischen Richtlinie aufgeführt sind
  • COM(2002) 70 FINAL-2002 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 25. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Bestimmungen der Mitgliedstaaten über Beschränkungen des Inverkehrbringens




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