Diese Richtlinie gilt f??r L??ftungsanlagen und Komponenten zur Luftbehandlung in Fahrzeugen@ die die Zuluftqualit?t in die Aufenthaltsr?ume beeinflussen. Sie wendet sich an Entwickler@ Planer@ Konstrukteure@ Ger?te- und Komponentenhersteller@ Aufsichtsbeh?rden und ?berwachungseinrichtungen@ Betreiber@ Nutzer und mit der Wartung betrauter Einrichtungen. Nicht zuletzt sind auch die Betriebs?rzte und die DGUV f??r die in Fahrzeugen Besch?ftigten angesprochen. Es werden die Anforderungen an Planung@ Ausf??hrung@ Betrieb@ Wartung und Instandhaltung formuliert sowie Ma?nahmen aufgezeigt@ um bei bestimmungsgem??em Betrieb einen hygienisch einwandfreien Zustand nach dem Stand der Technik sicherzustellen. F??r L??ftungsanlagen im Bestand gilt ein Bestandsschutz@ solange von den Anlagen keine Gefahren bez??glich der Hygiene (Ma?nahmen@ die der Verh??tung von Krankheiten und der Erhaltung und Festigung der Gesundheit dienen) ausgehen. Bestandsanlagen sind dabei alle Anlagen@ deren Konzeptphase (L??ftungstechnik) nach Ver?ffentlichung dieser Richtlinie beginnt. F??r Fahrzeuge@ die aufgrund ihres Baujahrs nicht den konstruktiven Forderungen dieser Richtlinie entsprechen@ sind die Wartungs- und Pr??fintervalle unter der Ber??cksichtigung der technischen und organisatorischen M?glichkeiten anzupassen. Dar??ber hinausgehende Forderungen@ z. B. durch die Berufsgenossenschaften@ sind zu beachten. Im Interesse einer dauerhaften Sicherstellung der Hygienequalit?t sind dazu die Inhalte der Hygienekontrollen und Hygieneinspektionen anlagenspezifisch zu integrieren. Bei einem kritischen Befund sind notwendige Ma?nahmen sofort einzuleiten. Fahrzeuge im Sinne der dieser Richtlinie sind: ? Personenkraftwagen (Pkw)@ Lastkraftwagen (Lkw) und Busse (KOM) ? Schienenfahrzeuge (Stra?en- und U-Bahnen@ Regionalverkehrsfahrzeuge@ Fernverkehrsfahrzeuge@ Lokomotiven) ? Schiffe mit L??ftungsanlagen (f??r Unterwasserfahrzeuge gelten dar??ber hinaus weitere Anforderung) ? Luftfahrzeuge mit Druckkabine