Diese Richtlinie wendet sich an Betreiber@ Planer@ Anlagenbauer und zust?ndige Beh?rden. Soweit Dritte im Einwirkungsbereich der Anlagen und Einrichtungen von Altholzanlagen betroffen sind@ findet diese Richtlinie ebenfalls Anwendung. Die nachfolgenden Anforderungen bilden die Grundlage f??r Planung@ Errichtung und Betrieb von Altholzanlagen und k?nnen dem Vollzug zugrunde gelegt werden. Diese Richtlinie beschreibt den Stand der Technik. Erg?nzend wird auf die Anlage zu ?? Abs. 6 BImSchG verwiesen. Sie gilt f??rortsfeste und mobile Anlagen sowie f??r Nebenanlagen anderer Industriebereiche@ z. B. Spanplattenwerke oder Kraftwerke@ in denen Altholz gelagert@ behandelt oder umgeschlagen wird. Zahlreiche Altholzbetriebe verf??gen beispielsweise ??ber eine Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung ??ber die in Abschnitt 5 genannten Abf?lle hinaus. Diese Abf?lle sind nicht Gegenstand der Richtlinie. Jedoch stellen Siebreste aus der Kompostierung eine Gef?hrdung im Sinne des Brandschutzes dar und werden deshalb in Abschnitt 15 ber??cksichtigt.