Diese Internationale Norm legt In-situ-Prüfverfahren für Partikel-Luftfilter mit hohem Wirkungsgrad zur Einschränkung der Abgabe von Stoffen an die Umwelt fest (z. B. bei kerntechnischen Anlagen oder Anlagen, die toxische Aerosole oder biologisches Material freisetzen). Sie gilt dort, wo diese Filtereinheiten in industriellen Anlagen (einschließlich kerntechnischen Anlagen), welche toxisches/radioaktives/biologisches Material verarbeiten oder in welchen mit diesen umgegangen wird, zur Reinigung der abströmenden Luft vor der Freisetzung an die Umwelt gereinigt werden. Diese Internationale Norm schließt jene Anwendungen aus, die bereits durch ISO 14644-3 abgedeckt werden. Der Anwendungsbereich dieser Internationalen Norm umfasst zwei Verfahren, welche beide für die regelmäßige Prüfung von Filtern mit hohem Wirkungsgrad gelten, welche in anspruchsvollen Anwendungen mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, verwendet werden wie z. B. in der Atomwirtschaft. Im Falle kerntechnischer Anwendungen ist diese Internationale Norm auf Anlagen anwendbar, die von ISO 17873 (kerntechnische Einrichtungen mit Ausnahme von Kernreaktoren) und ISO 26802 (Kernreaktoren) abgedeckt werden. Die zwei in dieser Internationalen Norm festgelegten Referenzverfahren sind nicht gleichwertig. Sie beziehen sich auf die Anforderungen, die durch die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen erfüllt werden sollen. Die Wahl, welches der beiden Verfahren in einem bestimmten Fall angewendet wird, hängt davon ab, ob im Ergebnis eine Filterintegritätsprüfung oder eine Prüfung zur Bestimmung des Gesamtwirkungsgrads erforderlich ist. Für Branchen, die mit radioaktivem oder toxischem Material umgehen oder dieses verarbeiten und mit einer möglichen Freisetzung dieses Materials konfrontiert werden, stellt das Hauptziel dieser Prüfungen die Bestätigung dar, dass die Filteranlage für ihren Zweck geeignet ist. Im Falle einer Filterintegritätsprüfung (Anhang B) dient dies dazu sicherzustellen, dass keine signifikante Leckage toxischer Aerosole durch die Filteranlage möglich ist. Im Falle einer Prüfung zur Bestimmung des Gesamtwirkungsgrads (Anhang C) dient die Prüfung einer genauen Messung des Dekontaminationsfaktors in Bezug auf den Partikelbereich der Partikelgröße im Abscheidegradminimum (MPPS).